Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT)

§ 1 Geltungsbereich

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. 

Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein.

Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

§ 2 Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

§ 3 Vertragschließende Parteien

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!)

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

§ 4 Abholung und Zustellung der Güter

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

Der Transporteur kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Auftraggeber in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.

§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. 

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der Sendung sind. 

Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. 

Verletzt der Auftraggeber seine Informationspflicht, ist die Haftung des Transporteurs auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt. Dies muss im Verhältnis zu Konsumenten im Einzelfall konkret vereinbart werden.

Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.

Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

§ 6 Stornierung des Beförderungsauftrages

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat.  Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen. 

§ 7 Beförderungspapiere

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Der Auftraggeber ist, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. 

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

§ 8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen. 

Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. 

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu.

Der Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet, 

§ 10 Beladung und Entladung der Güter

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!)

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders tätig. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Transporteur für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. 

Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur nicht. 

Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

§ 11 Überladung

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen. 

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. 

Der Auftraggeber haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden. 

 

§ 12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu ersetzen. 

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die Rückbeförderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß § 4 Abs 2 dieser AGT.

§ 13 Lademittel

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind. 

§ 14 Zahlung der Fracht

Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 9,4 % über dem Basiszinssatz p. a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Wird vereinbart, dass die mit dem gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hierfür solidarisch mit dem Dritten dem Transporteur. 

§ 15 Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

§ 16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann.

Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt.

Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Transporteurs gefährdet.

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig. 

§ 17 Verkauf des Pfandes

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 

Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

§ 18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl § 3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen. 

Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss. 

Für Sachschäden, die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist

  • die auf die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes
  • auf den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist 

haftet der Transporteur – auch einem Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt davon unberührt.

Versichert der Auftraggeber das Gut gegen Transportschäden (Transportversicherung), ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Transporteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

§ 20 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, sofern nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in 1 Monat. 
Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes. 

Wenn der Auftraggeber Konsument ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

§ 21 Datenschutz

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

§ 22 Sonstiges

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.